Artikel 3 RL 2001/15/EG

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2002 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften so an, dass

a)
der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab 1. April 2002 zugelasssen ist;
b)
der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. April 2004 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten die entsprechenden Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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