Artikel 2 RL 2001/22/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Vorbereitung der Probe und die verwendete Analysemethode für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.