Artikel 2 RL 2001/22/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Vorbereitung der Probe und die verwendete Analysemethode für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen.
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