Artikel 1 RL 2001/22/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln nach den in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.
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