Präambel RL 2001/22/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(2) heißt es, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt werden müssen.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(3) sind Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-Diol (3-MCPD) in Lebensmitteln sowie Regeln für die zu verwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt.
(3)
In der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(4) sind die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln festgelegt. Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(5) wurde für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung beauftragten Laboratorien ein Qualitätsnormensystem eingeführt.
(4)
Probenahmeverfahren spielen eine entscheidende Rolle zur Erlangung repräsentativer Ergebnisse für die Bestimmung des Gehalts an Kontaminanten, die sehr ungleichmäßig in einer Partie verteilt sein können.
(5)
In der Richtlinie 85/591/EWG wurden allgemeine Kriterien für Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt; in bestimmten Fällen sind jedoch spezifische Kriterien notwendig, damit die mit der Kontrolle beauftragten Laboratorien Analyseverfahren verwenden, die zu vergleichbaren Ergebnissen führen.
(6)
Die Bestimmungen für die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden werden nach dem heutigen Kenntnisstand festgesetzt und können entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst werden.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

(2)

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(3)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.

(5)

ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

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