Artikel 22 RL 2001/25/EG

Änderung

(1) Diese Richtlinie kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Verfahren geändert werden, damit später in Kraft getretene Änderungen der in Artikel 1 Nummern 16, 17, 18, 23 und 24 genannten internationalen Kodizes in diese Richtlinie übernommen werden können.Sie kann auch nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um alle Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen beschließt der Rat entsprechend den Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens am 25. Mai 2003 vorlegt, über eine Änderung des Anhangs II.

(3) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu dem STCW-Übereinkommen nach Artikel 1 Nummer 21 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten wie auch der einschlägigen Verfahren innerhalb der IMO über die Modalitäten der Ratifikation dieser Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

(4) Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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