Artikel 6 RL 2001/25/EG

Ausbildungsanforderungen

Die in Artikel 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten — insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung — geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.

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