Artikel 5 RL 2001/25/EG
Befähgigungszeugnisse und Vermerke
(1) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Artikel 10 erteilt.
(2) Vermerke in Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel eingetragen.
(3) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 1 des STCW-Übereinkommens erteilt.
(4) in Bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten
- a)
- die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder
- b)
- ein gesondertes Befähigungszeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.
(5) Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Befähigungszeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen.Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.
(6) Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a) anerkennt, muss dieses Befähigungszeugnis mit einem Anerkennungsvermerk versehen. Die Form des Vermerks muss dem Absatz 3 des Abschnitts A-I/2 des STCW-Codes entsprechen.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke
- a)
- können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;
- b)
- müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses beglaubigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;
- c)
- erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis abläuft oder vom ausstellenden Mitgliedstaat oder Drittland eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum.
(8) Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den einschlägigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
(10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 4 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber seinen Dienst tut.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.