Artikel 1 RL 2001/32/EG

Die im Anhang aufgelisteten Gemeinschaftsgebiete werden in Bezug auf den (die) dort nebenstehend genannten Schadorganismus(-men) als „Schutzgebiete” im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt.

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