Präambel RL 2001/32/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

gestützt auf die Anträge Dänemarks, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Irlands, Italiens, Österreichs, Portugals, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG können pflanzengesundheitlich besonders gefährdete „Schutzgebiete” festgelegt werden, denen im Einklang mit dem Binnenmarkt ein besonderer Schutz gewährt werden sollte. Mit der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/23/EG(3), sind derartige Schutzgebiete ausgewiesen worden.
(2)
Seither hat sich der Pflanzengesundheitsstatus einiger dieser Gebiete, die hinsichtlich der betreffenden Schadorganismen ursprünglich als Schutzgebiete anerkannt worden waren, jedoch wesentlich verändert.
(3)
Nach Angaben Dänemarks ist es nicht länger angezeigt, das für Dänemark in Bezug auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) und die Bronzefleckenkrankheit der Tomate anerkannte Schutzgebiet aufrecht zuerhalten.
(4)
Bestimmte Vorschriften für Schutzmaßnahmen, die in Portugal gegen Gonipterus scutellatus Gyll. sowie im Vereinigten Königreich und in Irland gegen Pissodes spp. (europäische Population) getroffen werden, sollten geändert werden, um der aktuellen Verbreitung dieser Organismen in den jeweiligen Ländern Rechnung zu tragen.
(5)
Aus Angaben des Vereinigten Königreichs und Schwedens geht hervor, dass die bisherige Abgrenzung der jeweiligen Schutzgebiete in Bezug auf Dendroctonus micans Kugelan und Leptinotarsa decemlineata Say infolge einer Umstrukturierung der lokalen Gebietskörperschaften geändert werden sollte.
(6)
Mit der Richtlinie 92/76/EWG sind Österreich, Irland und die italienischen Regionen Apulien, Emilia-Romagna, Lombardei und Veneto in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vorläufig bis 31. März 2001 als Schutzgebiete anerkannt worden.
(7)
Nach Angaben Irlands ist es angezeigt, die vorläufige Anerkennung der Schutzgebiete für Irland in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für einen weiteren Zeitraum zu verlängern.
(8)
Nach Angaben Österreichs und Italiens ist es nicht länger angezeigt, bestimmte in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als Schutzgebiete anerkannte österreichische und italienische Gebiete aufrecht zu erhalten, während die Anerkennung anderer Gebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für einen weiteren Zeitraum verlängert werden sollte.
(9)
Nach Angaben Frankreichs ist es nicht länger angezeigt, bestimmte in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als Schutzgebiete anerkannte französische Gebiete aufrecht zu erhalten.
(10)
Nach Angaben des Vereinigten Königreichs ist es angezeigt, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe für einen weiteren Zeitraum zu verlängern
(11)
Die bestehenden Abgrenzungen der Schutzgebiete sind daher entsprechend zu ändern. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, eine neue Liste festzulegen und die Richtlinie 92/76/EWG aufzuheben. Angesichts der fortbestehenden Pflanzengesundheitsprobleme sollte die vorliegende Richtlinie so bald wie möglich in Kraft treten und umgesetzt werden.
(12)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 305 vom 21.10.1992, S. 12.

(3)

ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 72.

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