Artikel 2 RL 2001/32/EG
Jede Verlängerung der Anerkennung über die in Artikel 1 genannten Daten hinaus sowie jede Änderung der Liste der Schutzgebiete gemäß Artikel 1 wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse geeigneter Untersuchungen, die unter gemeinschaftlichen Bedingungen durchgeführt und von Sachverständigen der Kommission überwacht wurden, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG entschieden.
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