Artikel 101 RL 2001/34/EG
Wenn gemäß den Artikeln 3 und 20 ein Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung veröffentlicht wird, müssen die Bekanntmachungen, Anzeigen, Plakate und Dokumente, in denen lediglich dieser Vorgang angekündigt und die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere angegeben werden, sowie alle anderen Unterlagen über diese Zulassung, die vom Emittenten oder für ihn veröffentlicht werden sollen, vorher den zuständigen Stellen mitgeteilt werden. Sie beurteilen, ob diese vor ihrer Veröffentlichung einer Kontrolle zu unterwerfen sind.
Diese Unterlagen müssen angeben, dass es einen Prospekt gibt, und wo dieser gemäß Artikel 98 veröffentlicht worden ist oder veröffentlicht wird.
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