Artikel 108 RL 2001/34/EG

(1) Bei der Kommission wird ein Kontaktausschuss — nachstehend „Ausschuss” genannt — eingesetzt.

Der Ausschuss setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat obliegt den Dienststellen der Kommission.

Der Vorsitzende beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats ein. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)
hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse, der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des für die Zulassung zu veröffentlichenden Prospekts, der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind, die Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 226 und 227 des Vertrages bleiben unberührt;
b)
hinsichtlich der bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen die Ermöglichung einer regelmäßigen Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Richtlinie ergeben und über die ein Meinungsaustausch für nützlich erachtet wird;
c)
Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich

i)
der strengeren oder zusätzlichen Bedingungen und Pflichten, die sie gemäß Artikel 8 auf einzelstaatlicher Ebene erlassen können;
ii)
der Ergänzungen und Verbesserungen des Prospekts, die die zuständigen Stellen auf innerstaatlicher Ebene verlangen oder empfehlen können;
iii)
strengerer oder zusätzlicher Pflichten, die sie gemäß den Artikeln 71 und 88 auferlegen können, um schließlich gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages eine Angleichung der in allen Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten herbeizuführen;

d)
Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen, insbesondere die Prüfung etwaiger Änderungen der Artikel 71 und 73 im Lichte der erzielten Fortschritte bei der Angleichung der unter Buchstabe c) Nummer iii) erwähnten Pflichten oder hinsichtlich der gemäß Artikel 109 vorzunehmenden Anpassungen.

Der Ausschuss hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der von den zuständigen Stellen in Einzelfällen gefassten Beschlüsse zu beurteilen.

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