Artikel 12 RL 2001/34/EG

In Abweichung von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten im alleinigen Interesse der Anleger die zuständigen Stellen ermächtigen, den Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung an besondere von ihnen für zweckdienlich erachtete Auflagen zu knüpfen, die sie zuvor dem Antragsteller ausdrücklich mitzuteilen haben.

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