Artikel 14 RL 2001/34/EG
Die zuständigen Stellen können die Zulassung zur amtlichen Notierung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiers verweigern, wenn der Emittent den ihm aus der Zulassung in diesem Staat erwachsenden Pflichten nicht nachkommt.
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