Artikel 2 RL 2001/34/EG

(1) Die Artikel 5 bis 19, 42 bis 69 und 78 bis 84 gelten für Wertpapiere, die an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung gestellt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden auf

a)
Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des „closed-end” -Typs ausgegeben werden,
b)
von einem Mitgliedstaat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere.

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