Artikel 20 RL 2001/34/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse der Veröffentlichung eines Informationsdokuments, nachstehend „Prospekt” genannt, gemäß Titel V Kapitel I unterliegt.

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