Artikel 28 RL 2001/34/EG

(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung der von Finanzinstitutionen ausgegebenen Wertpapiere muss der Prospekt Folgendes enthalten:

a)
mindestens die in Schema A oder B des Anhangs I Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 vorgesehenen Angaben, je nachdem, ob es sich um Aktien oder Schuldverschreibungen handelt,
b)
Angaben, die entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts oder der zuständigen Stellen den besonderen Merkmalen der betreffenden Emittenten angepasst und den Angaben nach Schema A oder B des Anhangs I Kapitel 4 und 7 zumindest gleichwertig sind.

(2) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die in diesem Artikel genannten Finanzinstitutionen zu bestimmen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung kann ausgedehnt werden auf:

a)
Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteilscheine gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind,
b)
Finanzierungsgesellschaften, die keine andere Tätigkeit ausüben als die Ansammlung von Kapital, um es ihrer Muttergesellschaft oder Unternehmen, die mit dieser verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,
c)
Gesellschaften, die ein Portefeuille aus Wertpapieren, Lizenzen oder Patenten besitzen und keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung dieses Portefeuilles.

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