Artikel 28 RL 2001/34/EG
(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung der von Finanzinstitutionen ausgegebenen Wertpapiere muss der Prospekt Folgendes enthalten:
- a)
- mindestens die in Schema A oder B des Anhangs I Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 vorgesehenen Angaben, je nachdem, ob es sich um Aktien oder Schuldverschreibungen handelt,
- b)
- Angaben, die entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts oder der zuständigen Stellen den besonderen Merkmalen der betreffenden Emittenten angepasst und den Angaben nach Schema A oder B des Anhangs I Kapitel 4 und 7 zumindest gleichwertig sind.
(2) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die in diesem Artikel genannten Finanzinstitutionen zu bestimmen.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung kann ausgedehnt werden auf:
- a)
- Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteilscheine gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind,
- b)
- Finanzierungsgesellschaften, die keine andere Tätigkeit ausüben als die Ansammlung von Kapital, um es ihrer Muttergesellschaft oder Unternehmen, die mit dieser verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,
- c)
- Gesellschaften, die ein Portefeuille aus Wertpapieren, Lizenzen oder Patenten besitzen und keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung dieses Portefeuilles.
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