Artikel 55 RL 2001/34/EG

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Fall von ständig begebenen Schuldverschreibungen, wenn der Zeitpunkt des Zeichnungsschlusses nicht festgelegt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.