Artikel 6 RL 2001/34/EG

(1) Die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung unterliegt, je nachdem, ob es sich um Aktien oder um Schuldverschreibungen handelt, den in den Artikeln 42 bis 51 oder 52 bis 63 niedergelegten Bedingungen.

(2) Die Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren müssen, je nachdem, ob es sich um Aktien oder Schuldverschreibungen handelt, die in den Artikeln 64 bis 69 oder 78 bis 84 aufgeführten Pflichten einhalten.

(3) Zertifikate, die Aktien vertreten, können nur dann zur amtlichen Notierung zugelassen werden, wenn der Emittent der vertretenen Aktien die in den Artikeln 42 bis 44 niedergelegten Bedingungen erfüllt und die in den Artikeln 64 bis 69 aufgeführten Pflichten einhält und wenn die genannten Zertifikate den in Artikeln 45 bis 50 niedergelegten Bedingungen entsprechen.

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