Artikel 61 RL 2001/34/EG

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Zeitpunkt des Zeichnungsschlusses nicht festgelegt ist.

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