Artikel 65 RL 2001/34/EG
(1) Die Gesellschaft muss den Aktionären, die sich in denselben Verhältnissen befinden, die gleiche Behandlung sicherstellen.
(2) Die Gesellschaft muss zumindest in jedem Mitgliedstaat, in dem ihre Aktien notiert werden, alle erforderlichen Einrichtungen vorsehen und Informationen erteilen, damit die Aktionäre ihre Rechte ausüben können. Insbesondere muss sie
- a)
- die Aktionäre über die Abhaltung der Hauptversammlungen unterrichten und ihnen die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglichen,
- b)
- die Angaben über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung der Bezugs-, Zeichnungs-, Umtausch- und Wandlungsrechte veröffentlichen oder durch Rundschreiben bekannt geben,
- c)
- ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei der die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können, sofern nicht die Gesellschaft selbst die finanzielle Bedienung vornimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.