Artikel 73 RL 2001/34/EG

(1) Der Halbjahresbericht enthält Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Gesellschaft im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu.

(2) Die in einer Tabelle aufzuführenden Zahlenangaben müssen mindestens ausweisen:

a)
den Betrag der Nettoumsatzerlöse,
b)
das Ergebnis vor oder nach Steuern.

Diese Begriffe sind im Sinne der Richtlinien über den Abschluss von Gesellschaften zu verstehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Stellen ermächtigen, von Fall zu Fall ausnahmsweise den Gesellschaften, deren Aktien nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen. Die Anwendung dieses Verfahrens ist von der Gesellschaft in ihrem Bericht anzugeben und darf den Anleger nicht irreführen.

(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.

(5) Neben jeder Zahlenangabe ist die für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres geltende Zahl zu vermerken.

(6) Die Erläuterungen müssen alle wesentlichen Angaben, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und die Ergebnisse der Gesellschaft zu bilden, sowie den Hinweis auf etwaige besondere Faktoren enthalten, die diese Tätigkeit und diese Ergebnisse während des Berichtszeitraums beeinflusst haben; sie müssen einen Vergleich mit dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres ermöglichen.

Die Erläuterungen müssen sich auch so weit wie möglich auf die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr erstrecken.

(7) Sind die Zahlenangaben nach Absatz 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Gesellschaft unangemessen, so sorgen die zuständigen Stellen dafür, dass sie entsprechend angepasst werden.

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