Artikel 85 RL 2001/34/EG

(1) Die Mitgliedstaaten unterwerfen diesem Kapitel natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Person eine Beteiligung im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 erwerben oder veräußern, wenn dies zu einer Änderung in den Stimmrechtverhältnissen einer Gesellschaft führt, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind.

(2) Erfolgt der Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung im Sinne von Absatz 1 über Zertifikate, die Aktien vertreten, so findet dieses Kapitel auf die Zertifikatsinhaber und nicht auf den Aussteller der Zertifikate Anwendung.

(3) Dieses Kapitel gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an Organismen für gemeinsame Anlagen.

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