Artikel 87 RL 2001/34/EG

(1) Ein kontrolliertes Unternehmen im Sinne dieses Kapitels ist ein Unternehmen, bei dem eine natürliche oder juristische Person

a)
über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt oder
b)
das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist oder
c)
Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens getroffenen Vereinbarung über die Mehrheit der Stimmrechte seiner Aktionäre oder Gesellschafter allein verfügt.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Stimmrechte des Mutterunternehmens sowie dessen Rechte auf Ernennung oder Abberufung mit den Rechten aller anderen kontrollierten Unternehmen sowie mit den Rechten einer in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen kontrollierten Unternehmens handelnden Person zusammenzurechnen.

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