Artikel 89 RL 2001/34/EG

(1) Erwirbt oder veräußert eine Person im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 eine Beteiligung an einer in Artikel 85 Absatz 1 genannten Gesellschaft und erreicht, übersteigt oder unterschreitet als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der von dieser Person gehaltene Anteil an den Stimmrechten die Schwellen von 10 v. H., 20 v. H., 1/3, 50 v. H. und 2/3, so muss sie die Gesellschaft und gleichzeitig die zuständige(n) Stelle(n) im Sinne des Artikels 96 innerhalb von sieben Kalendertagen über den Anteil an den Stimmrechten unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung hält. Die Mitgliedstaaten können davon absehen,

a)
die Schwellen von 20 v. H. und von 1/3 anzuwenden, wenn sie eine einzige Schwelle von 25 v. H. anwenden;
b)
die Schwelle von 2/3 anzuwenden, wenn sie eine einzige Schwelle von 75 v. H. anwenden.

Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.

Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die Gesellschaft auch über den von der Person gehaltenen Anteil am Kapital zu unterrichten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen erforderlichenfalls im Rahmen und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften im einzelnen, wie die Personen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 über die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels maßgeblichen Stimmrechte zu unterrichten sind.

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