ANHANG I RL 2001/34/EG
SCHEMEN FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE ZULASSUNG VON WERTPAPIEREN ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG AN EINER WERTPAPIERBÖRSE
SCHEMA A
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlussprüfung1.1. Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen. Im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte.
1.2. Erklärung der Personen nach Nummer 1.1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, dass ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
1.3. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben. Angabe, dass die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden. Angabe der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.
Kapitel 2
Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die zuzulassenden Aktien2.1. Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.
2.2. Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird:- 2.2.0.
- Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Zahl der Aktien, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.
- 2.2.1.
- Bei Aktien, die anlässlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anlässlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.
- 2.2.2.
- Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.
Verfallfrist für Dividenden, Bezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.
- 2.2.3.
- Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte.
Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.
- 2.2.4.
- Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.
- 2.2.5.
- Beginn der Dividendenberechtigung.
- 2.2.6.
- Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.
- 2.2.7.
- Finanzinstitute, die bei der Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wird, für den Emittenten als Zahlstelle fungieren.
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Zahl der Aktien, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.
Verfallfrist für Dividenden, Bezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.
Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.
2.3. Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche oder private Ausgabe und Unterbringung von Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von 12 Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben:- 2.3.0.
- Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts.
Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.
- 2.3.1.
- Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgaben oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.
- 2.3.2.
- Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angaben der vorbehaltenen Tranchen.
- 2.3.3.
- Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind.
Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.
- 2.3.4.
- Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.
- 2.3.5.
- Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Finanzinstitute, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.
- 2.3.6.
- Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
- 2.3.7.
- Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für deren Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.
- 2.3.8.
- Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen der Finanzmittler, einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision, gesondert auszuweisen sind.
- 2.3.9.
- Nettoerlös der Emission für den Emittenten und von ihm vorgesehene Verwendung, zum Beispiel Finanzierung des Investitionsprogramms oder Stärkung der finanziellen Lage des Emittenten.
Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.
Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.
2.4. Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung:- 2.4.0.
- Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.
- 2.4.1.
- Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich geworden sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.
- 2.4.2.
- Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.
- 2.4.3.
- Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.
- 2.4.4.
- Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.
- 2.4.5.
- Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von
- a)
- öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,
- b)
- öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.
Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses dieser Angebote.
- a)
- öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,
- b)
- öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.
Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses dieser Angebote.
2.5. Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.
Kapitel 3
Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital3.1. Allgemeine Angaben über den Emittenten:- 3.1.0.
- Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
- 3.1.1.
- Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
- 3.1.2.
- Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
- 3.1.3.
- Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
- 3.1.4.
- Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
- 3.1.5.
- Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
3.2. Allgemeine Angaben über das Kapital:- 3.2.0.
- Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.
- 3.2.1.
- Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:
- a)
- Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung;
- b)
- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben;
- c)
- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
- 3.2.2.
- Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.
- 3.2.3.
- Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und-modalitäten.
- 3.2.4.
- Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.
- 3.2.5.
- Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.
- 3.2.6.
- Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.
Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.
- 3.2.7.
- Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt einen Prozentsatz des Kapitals des Emittenten halten, der von den Mitgliedstaaten auf nicht höher als 20 % festgesetzt werden darf.
- 3.2.8.
- Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.
- 3.2.9.
- Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.
Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.
- a)
- Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung;
- b)
- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben;
- c)
- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.
Kapitel 4
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten4.1. Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:- 4.1.0.
- Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen.
Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
- 4.1.1.
- Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.
- 4.1.2.
- Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10 % zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
- 4.1.3.
- Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer.
Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Angaben über den Stand der Erschließung.
- 4.1.4.
- Wenn die Angaben gemäß den Nummern 4.1.0 bis 4.1.3 durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Angaben über den Stand der Erschließung.
4.2. Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
4.3. Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.
4.4. Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.
4.5. Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluss auf seine Finanzlage haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.
4.6. Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.
4.7. Investitionspolitik:- 4.7.0.
- Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
- 4.7.1.
- Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Verteilung dieser Investitionen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).
- 4.7.2.
- Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Verteilung dieser Investitionen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).
Kapitel 5
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten5.1. Rechnungslegung des Emittenten:- 5.1.0.
- Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht. Der Anhang zum Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres.
Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.
- 5.1.1.
- Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er ihn gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.
Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.
Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluss aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
- 5.1.2.
- Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nicht konsolidierten Jahresabschluss aufnimmt.
Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Unterabsatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluss in den Prospekt aufnimmt.
Hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von drei Geschäftsjahren die Zahl der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Splitting der Aktien geändert, so sind die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ergebnisse je Aktie zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen; in diesem Fall sind die Berichtigungsformeln anzugeben.
- 5.1.3.
- Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend Nummer 5.1.2 Unterabsatz 3 vergleichbar zu machen.
- 5.1.4.
- Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.
Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.
- 5.1.5.
- Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse nicht den Richtlinien über den Jahresabschluss von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
- 5.1.6.
- Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.
Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.
Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluss aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Unterabsatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluss in den Prospekt aufnimmt.
Hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von drei Geschäftsjahren die Zahl der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Splitting der Aktien geändert, so sind die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ergebnisse je Aktie zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen; in diesem Fall sind die Berichtigungsformeln anzugeben.
Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.
Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.
5.2. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte. Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10 % seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zu seinem Nettoergebnis beiträgt oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10 % des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, dass die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter den Buchstaben e) und f) vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Stellen ermächtigen, zu gestatten, dass die unter den Buchstaben d) bis j) vorgesehenen Angaben weggelassen werden, wenn die Jahresabschlüsse der Unternehmen, an denen die Beteiligungen bestehen, in den Jahresabschluss des Konzerns einbezogen werden oder der nach der „Equity” -Methode auf die Beteiligung entfallende Wert im Jahresabschluss offengelegt wird, sofern nach Ansicht der zuständigen Stelle das Weglassen dieser Angaben nicht Anlass zu einer Irreführung des Publikums über Tatsachen und Umstände sein kann, die für die Bewertung des betreffenden Wertpapiers wesentlich sind. Die unter den Buchstaben g) und j) vorgeschriebenen Angaben können weggelassen werden, wenn dies nach Ansicht der zuständigen Stellen nicht Anlass zur Irreführung der Anleger sein kann.- a)
- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
- b)
- Tätigkeitsbereich,
- c)
- Höhe des Kapitalanteils,
- d)
- gezeichnetes Kapital,
- e)
- Rücklagen,
- f)
- versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit,
- g)
- Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,
- h)
- auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
- i)
- Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres aufgrund des Aktien- oder Anteilbesitzes,
- j)
- Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.
5.3. Einzelangaben über die nicht unter die Nummer 5.2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10 % des Kapitals hält. Diese Angaben unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 21 von geringem Interesse sind.- a)
- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
- b)
- Höhe des Kapitalanteils.
5.4. Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:- a)
- die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Mitgliedstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in dem Mitgliedstaat üblich ist, in dem sich die Börse befindet oder tätig ist, an der die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird;
- b)
- die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Nummer 5.2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
- c)
- für jedes unter Buchstabe b) genannte Unternehmen:
- i)
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- ii)
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
- i)
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- ii)
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
5.5. Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Die zuständigen Stellen können zulassen, dass diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
5.6. Ergeben sich Angaben nach dem vorliegenden Schema aus den gemäß diesem Kapitel aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 6
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht6.1. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:- a)
- Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
- b)
- persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
- c)
- Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.
6.2. Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:- 6.2.0.
- Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht, wobei diese Beträge für jedes Gesellschaftsorgan global anzugeben sind.
Globale Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an sämtliche Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden.
- 6.2.1.
- Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.
- 6.2.2.
- Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten, z. B. außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.
- 6.2.3.
- Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Nummer 6.1 Buchstabe a) genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.
Globale Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an sämtliche Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden.
6.3. Angabe der Systeme zur Beteiligung des Personals am Kapital des Emittenten.
Kapitel 7
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten7.1. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht, insbesondere über- a)
- die jüngsten bezeichnendsten Tendenzen in der Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,
- b)
- die jüngsten Entwicklungstendenzen auf der Kosten- und Erlösseite.
7.2. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
SCHEMA B
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlussprüfung1.1. Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte die Verantwortung übernehmen. Im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte.
1.2. Erklärung der Personen nach Nummer 1.1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, dass ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
1.3. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben. Angabe, dass die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden. Angabe der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.
Kapitel 2
Angaben über die Anleihe und die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung2.1. Anleihebedingungen:- 2.1.0.
- Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muss dies erwähnt werden.
Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.
- 2.1.1.
- Außer bei Daueranleihen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.
- 2.1.2.
- Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile.
- 2.1.3.
- Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen.
Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.
- 2.1.4.
- Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.
- 2.1.5.
- Finanzinstitute, die bei der Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wird, für den Emittenten als Zahlstelle fungieren.
- 2.1.6.
- Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.
- 2.1.7.
- Fristen:
- a)
- Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,
- b)
- Beginn der Verzinsung und Zinstermine,
- c)
- Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,
- d)
- Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Schuldverschreibungsstücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
- 2.1.8.
- Außer bei Daueranleihen, Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.
Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.
Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.
- a)
- Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,
- b)
- Beginn der Verzinsung und Zinstermine,
- c)
- Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,
- d)
- Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Schuldverschreibungsstücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
2.2. Angaben über Rechtsverhältnisse:- 2.2.0.
- Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden:
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.
- 2.2.1.
- Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, d. h. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen.
Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in Bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.
- 2.2.2.
- Organisation der Trustees oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.
Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in Bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.
Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.
- 2.2.3.
- Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.
- 2.2.4.
- Angabe der Rechtsordnung, nach denen die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.
- 2.2.5.
- Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.
- 2.2.6.
- Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in Bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.
Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in Bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.
Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in Bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.
Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.
2.3. Angaben über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:- 2.3.0.
- Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.
- 2.3.1.
- Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.
- 2.3.2.
- Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.
- 2.3.3.
- Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder an mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.
- 2.3.4.
- Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.
2.4. Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:- 2.4.0.
- Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.
- 2.4.1.
- Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.
- 2.4.2.
- Ausgenommen bei Daueranleihen, Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.
- 2.4.3.
- Finanzinstitute, die mit der Entgegennahme der Zeichnungen des Publikums beauftragt sind.
- 2.4.4.
- Gegebenenfalls Angabe, dass die Zeichnungen gekürzt werden können.
- 2.4.5.
- Ausgenommen bei Daueranleihen, Angabe des Nettoerlöses der Anleihe.
- 2.4.6.
- Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Erlöses der Anleihe.
Kapitel 3
Allgemeine Angaben über den Emittenten und sein Kapital3.1. Allgemeine Angaben über den Emittenten:- 3.1.0.
- Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
- 3.1.1.
- Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
- 3.1.2.
- Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
- 3.1.3.
- Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
- 3.1.4.
- Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
- 3.1.5.
- Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
3.2. Allgemeine Angaben über das Kapital:- 3.2.0.
- Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl von Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.
- 3.2.1.
- Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, mit Angabe der Umwandlungs-, Austausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.
- 3.2.2.
- Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm.
- 3.2.3.
- Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden und sofern sie einen bedeutenden Prozentsatz des gezeichneten Kapitals darstellen.
Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.
Kapitel 4
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten4.1. Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:- 4.1.0.
- Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen.
Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
- 4.1.1.
- Nettoumsatzerlöse für die letzten zwei Geschäftsjahre.
- 4.1.2.
- Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10 % zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
- 4.1.3.
- Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer.
Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Angaben über den Stand der Erschließung.
- 4.1.4.
- Wenn die Angaben gemäß den Nummern 4.1.0 bis 4.1.3 durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Angaben über den Stand der Erschließung.
4.2. Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- und Finanzverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
4.3. Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.
4.4. Investitionspolitik:- 4.4.0.
- Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
- 4.4.1.
- Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Verteilung dieser Investitionen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).
- 4.4.2.
- Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Verteilung dieser Investitionen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).
Kapitel 5
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten5.1. Rechnungslegung des Emittenten:- 5.1.0.
- Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht. Der Anhang zum Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres.
Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.
- 5.1.1.
- Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er ihn gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.
Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluss aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
- 5.1.2.
- Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.
Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.
- 5.1.3.
- Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse nicht den Richtlinien über den Jahresabschluss von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
- 5.1.4.
- Angabe, sofern wesentlich, zu einem möglichst naheliegenden Stichtag (der zu erwähnen ist):
- a)
- des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,
- b)
- des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,
- c)
- des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.
Bei Nichtvorhandensein solcher Anleihen, Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten wird eine entsprechende Negativerklärung in den Prospekt aufgenommen.
Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so finden die Grundsätze von Nummer 5.1.1 Anwendung.
Im Allgemeinen sollen Verpflichtungen zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist hierüber eine Erklärung abzugeben.
- 5.1.5.
- Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.
Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluss aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.
Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.
- a)
- des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,
- b)
- des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,
- c)
- des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.
Bei Nichtvorhandensein solcher Anleihen, Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten wird eine entsprechende Negativerklärung in den Prospekt aufgenommen.
Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so finden die Grundsätze von Nummer 5.1.1 Anwendung.
Im Allgemeinen sollen Verpflichtungen zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist hierüber eine Erklärung abzugeben.
5.2. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeiflussen könnte. Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10 % seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zu seinem Nettoergebnis beiträgt, oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10 % des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, dass die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter den Buchstaben e) und f) vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem eine solche Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Stellen ermächtigen, zu gestatten, dass die unter den Buchstaben d) bis h) vorgesehenen Angaben weggelassen werden, wenn die Jahresabschlüsse der Unternehmen, an denen die Beteiligungen bestehen, in den Jahresabschluss des Konzerns einbezogen werden oder der nach der „Equity” -Methode auf die Beteiligung entfallende Wert im Jahresabschluss offengelegt wird, sofern nach Auffassung der zuständigen Stelle das Weglassen dieser Angaben nicht Anlass zu einer Irreführung des Publikums über Tatsachen und Umstände sein kann, die für die Beurteilung des betreffenden Wertpapiers wesentlich sind.- a)
- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
- b)
- Tätigkeitsbereich,
- c)
- Höhe des Kapitalanteils,
- d)
- gezeichnetes Kapital,
- e)
- Rücklagen,
- f)
- versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit,
- g)
- auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
- h)
- Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres aufgrund des Aktien- oder Anteilbesitzes.
5.3. Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:- a)
- die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Mitgliedstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in dem Mitgliedstaat üblich ist, in dem die Börse sich befindet oder tätig ist, an der die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird;
- b)
- die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Nummer 5.2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
- c)
- für jedes unter Buchstabe b) genannte Unternehmen:
- i)
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,
- ii)
- die Ouote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
- i)
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,
- ii)
- die Ouote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
5.4. Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Die zuständigen Stellen können zulassen, dass diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
5.5. Ergeben sich Angaben nach dem vorliegenden Schema aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 6
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht6.1. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem emittierenden Unternehmen unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind:- a)
- Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
- b)
- persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Kapitel 7
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten7.1. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Abschluss bezieht, insbesondere über- a)
- die jüngsten bezeichnendsten Tendenzen in der Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände und
- b)
- die jüngsten Entwicklungstendenzen auf der Kosten- und Erlösseite.
7.2. Wenn von der zuständigen Stelle keine Abweichung zugelassen, Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
SCHEMA C
Kapitel 1
Angaben über den Aussteller1.1. Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
1.2. Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Ausstellers, falls sie nicht unbestimmt ist.
1.3. Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
1.4. Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale. Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.
1.5. Angabe der Hauptkapitaleigner.
1.6. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind:- a)
- Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
- b)
- persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
1.7. Gegenstand des Ausstellers. Ist die Ausgabe von Aktien vertretenden Zertifikaten nicht der einzige Gegenstand des Ausstellers, so sind die Merkmale der sonstigen Tätigkeiten anzugeben und die rein treuhänderischen Tätigkeiten getrennt aufzuführen.
1.8. Eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluss bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht über die Finanzlage in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.
Kapitel 2
Angaben über die Zertifikate als solche2.1. Rechtsstatus. Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind.- 2.1.0.
- Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.
- 2.1.1.
- Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.
- 2.1.2.
- Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtauschs.
2.2. Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit- a)
- der Ausgabe der Zertifikate,
- b)
- der Einlösung der Kupons,
- c)
- der Begebung zusätzlicher Zertifikate,
- d)
- dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.
2.3. Handelbarkeit der Zertifikate:- a)
- Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;
- b)
- etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.
2.4. Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung:- a)
- wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt: Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs;
- b)
- Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der neuen Zertifikate, wenn bekannt.
2.5. Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikatsinhaber erhoben werden.
2.6. Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.
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