Artikel 11 RL 2001/37/EG
Bericht
Spätestens am 31. Dezember 2004 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Zur Erstellung des Berichts nach Absatz 1 wird die Kommission von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen unterstützt, damit sie alle erforderlichen Informationen erlangt.
Bei der Vorlage des ersten Berichts gibt die Kommission insbesondere an, welche Aspekte angesichts der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse — einschließlich der Entwicklung der auf internationaler Ebene vereinbarten Produktnormen und -vorschriften — überprüft oder weiterentwickelt werden müssten; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei
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der weiteren Verringerung der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Höchstgehaltswerte;
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etwaigen Zusammenhängen zwischen diesen Gehalten;
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der Verbesserung der gesundheitsrelevanten Warnhinweise in Bezug auf deren Größe, Position und Formulierung;
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neuen wissenschaftlichen und technischen Informationen in Bezug auf die Etikettierung und den Aufdruck von Fotografien oder anderen Abbildungen auf Zigarettenpackungen zur Darstellung und Erklärung der gesundheitlichen Folgen des Rauchens;
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Methoden, um die toxische Belastung und Schädlichkeit realistischer zu bewerten und zu regeln;
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der Bewertung der süchtig machenden Wirkungen derjenigen Inhaltsstoffe, die die Sucht fördern;
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der Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind;
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der Entwicklung standardisierter Prüfverfahren für die Messung des Gehalts der Rauchinhaltsstoffe von Zigaretten außer Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid;
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den toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe, die von den Herstellern verlangt werden sollten, und der Art und Weise, in der sie getestet werden sollten, damit die Gesundheitsbehörden ihre Verwendung bewerten können;
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der Entwicklung von Normen für andere Erzeugnisse als Zigaretten, insbesondere für Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten.
In dem Bericht werden ferner die Zusammenhänge zwischen den in Artikel 5 vorgesehenen Etikettierungsanforderungen und dem Verhalten der Verbraucher untersucht. Dem Bericht werden Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, die die Kommission für nötig erachtet, um sie an die Entwicklung im Bereich der Tabakerzeugnisse in dem Maße anzupassen, wie es für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, und um alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen sowie Entwicklungen zu international vereinbarten Produktnormen zu berücksichtigen.
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