Artikel 12 RL 2001/37/EG

Gemeinsame Liste zugelassener Inhaltsstoffe

Die Kommission wird — im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes — ersucht, im Rahmen ihres ersten Berichts gemäß Artikel 11, spätestens am 31. Dezember 2004, anhand der gemäß Artikel 6 vorgelegten Angaben einen Vorschlag vorzulegen, der eine gemeinsame Liste der für Tabakerzeugnisse zugelassenen Inhaltsstoffe, und zwar unter anderem unter Berücksichtigung des Suchtpotenzials dieser Stoffe, vorsieht.

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