Artikel 14 RL 2001/37/EG

Durchführung

(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch während eines Jahres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen andere Erzeugnisse als Zigaretten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch bis zu zwei Jahren nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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