Artikel 15 RL 2001/37/EG

Aufhebung

Die Richtlinien 89/622/EWG und 90/239/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II genannten Fristen für die Umsetzung und den Beginn der Anwendung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu lesen.

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