Artikel 1 RL 2001/4/EG

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten MWSt.-Richtlinie erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

(3)

a)
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 % sein.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheidet der Rat einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 geltenden Normalsatzes.

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