Artikel 2 RL 2001/56/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp oder einen Heizanlagentyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlage des Fahrgast- oder Laderaums beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern, wenn die Anlage die Vorschriften der Anhänge erfüllt.
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