Artikel 3 RL 2001/56/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Heizanlage des Fahrgast- oder Laderaums beziehen, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder Benutzung von Heizanlagen nicht verweigern oder verbieten, wenn die Anlage die Vorschriften der Anhänge erfüllt.
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