Artikel 4 RL 2001/56/EG

(1) Ab dem 9. Mai 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlagen beziehen,

weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Heizanlagentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Heizanlagen verbieten,

wenn die Heizanlage die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.

(2) Ab dem 9. Mai 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlagen beziehen, oder für den Typ eines Verbrennungsheizgeräts

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(3) Ab dem 9. Mai 2005

betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlagen beziehen, die nach Maßgabe der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 jener Richtlinie und

dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlagen beziehen, den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern,

wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

Dieser Absatz gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einer Abwärmeheizanlage mit Wasser als Übertragungsmedium ausgerüstet sind.

(4) Ab dem 9. Mai 2005 gelten die Vorschriften dieser Richtlinie, die sich auf Verbrennungsheizgeräte als Bauteile beziehen, für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

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