Artikel 5 RL 2001/56/EG
Bis zum 9. November 2002 überprüft die Kommission die zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Heizanlagen von Kraftfahrzeugen und ändert diese Richtlinie gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2.
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