Anlage 5 RL 2001/56/EG

EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1.
ALLGEMEINES

1.1.
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus

1.1.1.
einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
24
für Irland.
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
CY
für Zypern
MT
für Malta.

1.1.2.
Es enthält ferner in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” , die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist. Dieser Nummer sind zwei Ziffern vorangestellt, die die laufende Nummer der neuesten wesentlichen technischen Änderung der Richtlinie 2001/56/EG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. Für die vorliegende Richtlinie ist die laufende Nummer 00.

1.2.
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.
MUSTER DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

2.1.
Aus dem obigen Bauteil-Typgenehmigungszeichen geht hervor, dass das betreffende Verbrennungsheizgerät in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern (00) geben an, dass das Bauteil nach der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde.

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