Anlage 5 RL 2001/56/EG
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Bauteil-Typgenehmigung für einen Typ eines Verbrennungsheizgeräts in Bezug auf die Richtlinie 2001/56/EGANHANG II
-
1.
-
ALLGEMEINES
- 1.1.
-
Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus
- 1.1.1.
-
einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 24
- für Irland.
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- MT
- für Malta.
- 1.1.2.
- Es enthält ferner in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” , die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist. Dieser Nummer sind zwei Ziffern vorangestellt, die die laufende Nummer der neuesten wesentlichen technischen Änderung der Richtlinie 2001/56/EG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. Für die vorliegende Richtlinie ist die laufende Nummer 00.
- 1.2.
- Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
-
2.
-
MUSTER DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS
- 2.1.
© Europäische Union 1998-2021
Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Bauteil-Typgenehmigung für einen Typ eines Verbrennungsheizgeräts in Bezug auf die Richtlinie 2001/56/EGANHANG II
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.