ANHANG II RL 2001/56/EG
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN
-
1.
-
GELTUNGSBEREICH
- 1.1.
- Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge der Klassen M, N und O, in die eine Heizanlage eingebaut ist.
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2.
-
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck - 2.1.
- „Heizanlage” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums einschließlich des Laderaums bestimmt ist;
- 2.2.
- „Verbrennungsheizgerät” eine Einrichtung, die direkt mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff und nicht mit der Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betrieben wird;
- 2.3.
- „Fahrzeugtyp in Bezug auf die Heizanlage” Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
- —
Funktionsweise(n) der Heizanlage,
- —
„Typ des Verbrennungsheizgeräts” , sofern vorhanden.
- 2.4.
- „Typ des Verbrennungsheizgeräts” Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
- —
Brennstoffart (z. B. flüssig oder gasförmig),
- —
Übertragungsmedium (z. B. Luft oder Wasser),
- —
Anordnung im Fahrzeug (z. B. im Fahrgastraum oder im Laderaum)
- 2.5.
- „Abwärme-Heizanlage” jede Art von Einrichtung, bei der die Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums genutzt wird. Als Übertragungsmedium können Wasser, Öl oder Luft dienen;
- 2.6.
- „Innenraum” das Innere des Fahrzeugs, in dem die Fahrzeuginsassen und/oder die Ladung untergebracht werden;
- 2.7.
- „Heizanlage für den Fahrgastraum” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrgastraums bestimmt ist;
- 2.8.
- „Heizanlage für den Laderaum” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Laderaums bestimmt ist;
- 2.9.
- „Fahrgastraum” den inneren Teil des Fahrzeugs, der zur Unterbringung des Fahrers und von Insassen genutzt wird;
- 2.10.
- „gasförmiger Brennstoff” Brennstoffe, die unter normalen Druck- und Temperaturbedingungen (288,2 K und 101,33 kPa) gasförmig sind, wie Flüssiggas (LPG) und Druckgas (CNG);
- 2.11.
- „Überhitzung” den Zustand, bei dem der Lufteinlass für die Heizluft an dem Verbrennungsheizgerät vollständig blockiert ist.
- 3.
- VORSCHRIFTEN FÜR HEIZANLAGEN
- 3.1.
- Der Fahrgastraum jedes Fahrzeugs der Klassen M und N ist mit einer Heizanlage auszustatten.
- 3.2.
- Für Heizanlagen gelten die folgenden allgemeinen Vorschriften:
- —
Die in den Fahrgastraum eingeleitete Warmluft darf nicht stärker schadstoffbelastet sein als die Luft am Einlass in das Fahrzeug.
- —
Der Fahrer und die anderen Insassen dürfen bei normalem Straßenbetrieb nicht mit Teilen des Fahrzeugs oder Heißluft in Berührung kommen, die Verbrennungen verursachen könnten.
- —
Die Abgasemissionen aus Verbrennungsheizgeräten müssen sich in akzeptablen Grenzen halten.
Die Verfahren für die Überprüfung jeder dieser Vorschriften sind in den Anhängen IV, V und VI beschrieben.
- 3.2.1.
- In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, welche Anhänge für die jeweilige Art der Heizanlage der einzelnen Fahrzeugklassen gelten:
Heizanlage Fahrzeug-Klasse Anhang IV
Luftqualität
Anhang V
Temperatur
Anhang VI
Abgas
Anhang VIII
Flüssiggas-Sicherheit
Motorabwärme — Wasser M N O Motorabwärme — Luft
siehe Anmerkung 1
M 1 1 N 1 1 O Motorabwärme — Öl M 1 1 N 1 1 O Heizgerät mit gasförmigem Brennstoff
siehe Anmerkung 3
M 1 1 1 1 N 1 1 1 1 O 1 1 1 1 Heizgerät mit flüssigem Brennstoff
siehe Anmerkung 3
M 1 1 1 N 1 1 1 O 1 1 1
- 3.3.
- Weitere Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau sind im Anhang VII festgelegt.
Anmerkung 1: Fahrzeuge, die den Vorschriften des Anhangs III entsprechen, sind von diesen Prüfvorschriften ausgenommen.
Anmerkung 2: Ein neuer Anhang VIII „Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte” wird dieser Richtlinie nach Maßgabe von Artikel 5 angefügt.
Anmerkung 3: Bei außerhalb des Fahrgastraums angeordneten Verbrennungsheizgeräten, die Wasser als Übertragungsmedium verwenden, wird davon ausgegangen, dass sie den Anhängen IV und V entsprechen.
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