ANHANG II RL 2001/56/EG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

1.
GELTUNGSBEREICH

1.1.
Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge der Klassen M, N und O, in die eine Heizanlage eingebaut ist.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2.1.
„Heizanlage” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums einschließlich des Laderaums bestimmt ist;
2.2.
„Verbrennungsheizgerät” eine Einrichtung, die direkt mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff und nicht mit der Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betrieben wird;
2.3.
„Fahrzeugtyp in Bezug auf die Heizanlage” Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Funktionsweise(n) der Heizanlage,

„Typ des Verbrennungsheizgeräts” , sofern vorhanden.

2.4.
„Typ des Verbrennungsheizgeräts” Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Brennstoffart (z. B. flüssig oder gasförmig),

Übertragungsmedium (z. B. Luft oder Wasser),

Anordnung im Fahrzeug (z. B. im Fahrgastraum oder im Laderaum)

2.5.
„Abwärme-Heizanlage” jede Art von Einrichtung, bei der die Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums genutzt wird. Als Übertragungsmedium können Wasser, Öl oder Luft dienen;
2.6.
„Innenraum” das Innere des Fahrzeugs, in dem die Fahrzeuginsassen und/oder die Ladung untergebracht werden;
2.7.
„Heizanlage für den Fahrgastraum” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrgastraums bestimmt ist;
2.8.
„Heizanlage für den Laderaum” jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Laderaums bestimmt ist;
2.9.
„Fahrgastraum” den inneren Teil des Fahrzeugs, der zur Unterbringung des Fahrers und von Insassen genutzt wird;
2.10.
„gasförmiger Brennstoff” Brennstoffe, die unter normalen Druck- und Temperaturbedingungen (288,2 K und 101,33 kPa) gasförmig sind, wie Flüssiggas (LPG) und Druckgas (CNG);
2.11.
„Überhitzung” den Zustand, bei dem der Lufteinlass für die Heizluft an dem Verbrennungsheizgerät vollständig blockiert ist.

3.
VORSCHRIFTEN FÜR HEIZANLAGEN

3.1.
Der Fahrgastraum jedes Fahrzeugs der Klassen M und N ist mit einer Heizanlage auszustatten.
3.2.
Für Heizanlagen gelten die folgenden allgemeinen Vorschriften:

Die in den Fahrgastraum eingeleitete Warmluft darf nicht stärker schadstoffbelastet sein als die Luft am Einlass in das Fahrzeug.

Der Fahrer und die anderen Insassen dürfen bei normalem Straßenbetrieb nicht mit Teilen des Fahrzeugs oder Heißluft in Berührung kommen, die Verbrennungen verursachen könnten.

Die Abgasemissionen aus Verbrennungsheizgeräten müssen sich in akzeptablen Grenzen halten.

Die Verfahren für die Überprüfung jeder dieser Vorschriften sind in den Anhängen IV, V und VI beschrieben.

3.2.1.
In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, welche Anhänge für die jeweilige Art der Heizanlage der einzelnen Fahrzeugklassen gelten:
HeizanlageFahrzeug-Klasse

Anhang IV

Luftqualität

Anhang V

Temperatur

Anhang VI

Abgas

Anhang VIII

Flüssiggas-Sicherheit

Motorabwärme — WasserM
N
O

Motorabwärme — Luft

siehe Anmerkung 1

M11
N11
O
Motorabwärme — ÖlM11
N11
O

Heizgerät mit gasförmigem Brennstoff

siehe Anmerkung 3

M1111
N1111
O1111

Heizgerät mit flüssigem Brennstoff

siehe Anmerkung 3

M111
N111
O111

3.3.
Weitere Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau sind im Anhang VII festgelegt.

Anmerkung 1: Fahrzeuge, die den Vorschriften des Anhangs III entsprechen, sind von diesen Prüfvorschriften ausgenommen.

Anmerkung 2: Ein neuer Anhang VIII „Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte” wird dieser Richtlinie nach Maßgabe von Artikel 5 angefügt.

Anmerkung 3: Bei außerhalb des Fahrgastraums angeordneten Verbrennungsheizgeräten, die Wasser als Übertragungsmedium verwenden, wird davon ausgegangen, dass sie den Anhängen IV und V entsprechen.

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