ANHANG III RL 2001/56/EG

VORSCHRIFTEN FÜR ABWÄRMEHEIZANLAGEN MIT LUFT ALS ÜBERTRAGUNGSMEDIUM

1.
Die Vorschriften des Anhangs II Abschnitt 3.2 gelten für Heizanlagen mit einem Wärmetauscher, dessen Primärkreislauf über Abgase oder Abluft betrieben wird, als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    2.
    Die Wände des Primärkreislaufs des Wärmetauschers dürfen bei einem Druck von bis zu 2 bar keine Undichtheiten aufweisen.

    3.
    Die Wände des Primärkreislaufs des Wärmetauschers dürfen keine abnehmbaren Teile haben.

    4.
    Die Wand des Wärmetauschers, an der der Wärmeaustausch stattfindet, muss, wenn sie aus nicht legiertem Stahl hergestellt ist, mindestens 2 mm dick sein.

    4.1.
    In Fällen, in denen andere Werkstoffe verwendet werden (einschließlich Verbundwerkstoffe oder beschichtete Werkstoffe), muss die Dicke der Wand so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass der Wärmetauscher die gleiche Lebensdauer hat wie in dem in Abschnitt 4 beschriebenen Fall.

    4.2.
    Ist die Wand des Wärmetauschers, an der der Wärmeaustausch stattfindet, emailliert, so muss die Wand an den emaillierten Stellen mindestens 1 mm dick sein; dieses Email muss dauerhaft, dicht und nichtporös sein.

    5.
    Das die Abgase führende Rohr muss einen Korrosionstestbereich von mindestens 30 mm Länge haben; dieser Bereich muss sich direkt hinter der Ausströmöffnung des Wärmetauschers befinden und muss unbedeckt und leicht zugänglich sein.

    5.1.
    Die Wand dieses Korrosionstestbereichs darf nicht dicker sein als die der Abgasrohre innerhalb des Wärmetauschers, und die Werkstoffe sowie die Oberflächenbeschaffenheit dieses Bereichs müssen mit denen dieser Rohre vergleichbar sein.

    5.2.
    Bildet der Wärmetauscher eine einzige Einheit mit dem Abgasschalldämpfer des Fahrzeugs, gilt die Außenwand des Schalldämpfers als der Bereich, der nach Abschnitt 5.1 der Korrosion ausgesetzt ist.

6.
Falls die Abwärme-Heizanlage die Kühlluft des Motors für Heizzwecke nutzt, gelten die Bedingungen des Anhangs II Abschnitt 3.2 als erfüllt, ohne dass ein Wärmetauscher verwendet wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Kühlluft, die für Heizzwecke genutzt wird, kommt nur mit Oberflächen des Motors in Berührung, die keine abnehmbaren Teile umfassen, und

die Verbindungen zwischen den Wänden dieses Kühlluftkreislaufs und den für den Wärmeaustausch genutzten Oberflächen müssen gasdicht und ölbeständig sein.

Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn zum Beispiel

6.1.
eine Umhüllung um jede Zündkerze aus dem Heizkreislauf austretendes Gas abzieht;
6.2.
die Verbindung zwischen dem Zylinderkopf und dem Abgaskrümmer außerhalb des Heizluftkreislaufs liegt;
6.3.

    eine doppelte Leckabsicherung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder vorhanden ist und ein eventueller Gasaustritt aus der ersten Richtung nach außerhalb des Heizluftkreislaufs abzieht, oder

    die Leckabsicherung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder auch dann noch hält, wenn die Zylinderkopfschrauben mit einem Drittel des vom Hersteller vorgeschriebenen nominalen Drehmoments kalt festgezogen sind, oder

    der Bereich, in dem der Zylinderkopf mit dem Zylinder verbunden ist, außerhalb des Heizluftkreislaufs liegt.

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