ANHANG IV RL 2001/56/EG
VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER LUFTQUALITÄT
- 1.
-
Bei vollständigen Fahrzeugen müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
- 1.1.
- Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben, wobei alle Fenster geschlossen sind und — im Falle eines Verbrennungsheizgeräts — die Antriebsmaschine abgeschaltet ist. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
- 1.2.
-
Der Anteil von CO in der Umgebungsluft wird durch Probenahmen an folgenden Stellen gemessen:
- a)
- eine Stelle außerhalb des Fahrzeugs, die so nahe wie möglich am Heizlufteinlass liegt, und
- b)
- eine Stelle innerhalb des Fahrzeugs, die weniger als 1 m von der Warmluftaustrittsöffnung entfernt ist.
- 1.3.
- Die Werte müssen für einen repräsentativen Zeitraum von 10 Minuten abgelesen werden.
- 1.4.
- Die Werte an der Stelle b) dürfen um weniger als 20 ppm CO über denen der Stelle a) liegen.
- 2.
-
Bei Verbrennungsheizgeräten als Bauteile muss im Anschluss an die Prüfungen nach Anhang V, VI und Anhang VII Abschnitt 1.3 folgende Prüfung durchgeführt werden:
- 2.1.
- Der Primärkreislauf des Wärmetauschers ist einem Lecktest zu unterziehen, um sicherzustellen, dass keine verschmutzte Luft in die für den Fahrgastraum bestimmte Warmluft gelangen kann.
- 2.2.
- Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leckrate des Wärmetauschers bei einem Anzeigedruck von 0,5 hPa ≤ 30 dm3/h ist.
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