ANHANG IV RL 2001/56/EG

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER LUFTQUALITÄT

1.
Bei vollständigen Fahrzeugen müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:

1.1.
Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben, wobei alle Fenster geschlossen sind und — im Falle eines Verbrennungsheizgeräts — die Antriebsmaschine abgeschaltet ist. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
1.2.
Der Anteil von CO in der Umgebungsluft wird durch Probenahmen an folgenden Stellen gemessen:

a)
eine Stelle außerhalb des Fahrzeugs, die so nahe wie möglich am Heizlufteinlass liegt, und
b)
eine Stelle innerhalb des Fahrzeugs, die weniger als 1 m von der Warmluftaustrittsöffnung entfernt ist.

1.3.
Die Werte müssen für einen repräsentativen Zeitraum von 10 Minuten abgelesen werden.
1.4.
Die Werte an der Stelle b) dürfen um weniger als 20 ppm CO über denen der Stelle a) liegen.

2.
Bei Verbrennungsheizgeräten als Bauteile muss im Anschluss an die Prüfungen nach Anhang V, VI und Anhang VII Abschnitt 1.3 folgende Prüfung durchgeführt werden:

2.1.
Der Primärkreislauf des Wärmetauschers ist einem Lecktest zu unterziehen, um sicherzustellen, dass keine verschmutzte Luft in die für den Fahrgastraum bestimmte Warmluft gelangen kann.

2.2.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leckrate des Wärmetauschers bei einem Anzeigedruck von 0,5 hPa ≤ 30 dm3/h ist.

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