ANHANG V RL 2001/56/EG

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER TEMPERATUR

1.
Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) und geschlossenen Fenstern eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen bereits früher vorgenommen werden. Wird die Heizluft von außen angesaugt, so muss die Prüfung des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur von nicht weniger als 15 °C durchgeführt werden.
2.
Die Oberflächentemperatur der Teile der Heizanlage, mit denen der Fahrer bei normalem Straßenbetrieb in Berührung kommen kann, ist mit einem Kontaktthermometer zu messen. Keines der Teile darf folgende Temperaturen überschreiten: 70 °C im Falle von unbeschichtetem Metall und 80 °C im Falle von anderen Werkstoffen.

2.1.
Wenn ein Teil oder Teile der Heizanlage hinter dem Fahrersitz angeordnet ist/sind, sowie bei Überhitzung darf diese Temperatur 110 °C nicht überschreiten.

3.1.
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N darf kein Teil des Systems, das bei normalem Straßenbetrieb mit sitzenden Fahrgästen in Berührung kommen könnte (mit Ausnahme des Austrittsöffnungsgitters), eine Temperatur von 110 °C überschreiten.
3.2.
Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf kein Teil des Systems, das bei normalem Straßenbetrieb mit Fahrgästen in Berührung kommen könnte, folgende Temperaturen überschreiten: 70 im Falle von unbeschichtetem Metall und 80 °C im Falle von anderen Werkstoffen.
4.
Die Temperatur der in den Fahrgastraum geführten Warmluft darf 150 °C nicht überschreiten; die Messung wird in der Mitte der Austrittsöffnung vorgenommen.

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