ANHANG VI RL 2001/56/EG
VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN
- 1.
- Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) und einer Umgebungstemperatur von 20 ± 10 °C eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
- 2.
-
Die mit einem geeigneten Messgerät gemessenen trockenen und unverdünnten Abgase dürfen die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Parameter Heizgeräte mit gasförmigem Brennstoff Heizgeräte mit flüssigem Brennstoff CO ≤ 0,1 Vol.-% ≤ 0,1 Vol.-% NOx ≤ 200 ppm ≤ 200 ppm HC ≤ 100 ppm ≤ 100 ppm Rußzahl nach Bacharach(*) ≤ 1 ≤ 4
- 3.
- Die Prüfung muss unter Bedingungen wiederholt werden, die einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 100 km/h entsprechen. Unter diesen Bedingungen darf der CO-Wert nicht größer als 0,2 Vol.- % sein. Wurde die Prüfung bereits an dem Heizgerät als Bauteil durchgeführt, braucht sie für den Fahrzeugtyp, in den das Heizgerät eingebaut ist, nicht wiederholt zu werden.
Fußnote(n):
- (*)
Es wird die Rußzahl nach Bacharach ASTM D 2156 verwendet.
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