ANHANG VI RL 2001/56/EG

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN

1.
Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) und einer Umgebungstemperatur von 20 ± 10 °C eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
2.
Die mit einem geeigneten Messgerät gemessenen trockenen und unverdünnten Abgase dürfen die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Parameter Heizgeräte mit gasförmigem Brennstoff Heizgeräte mit flüssigem Brennstoff
CO ≤ 0,1 Vol.-% ≤ 0,1 Vol.-%
NOx ≤ 200 ppm ≤ 200 ppm
HC ≤ 100 ppm ≤ 100 ppm
Rußzahl nach Bacharach(*) ≤ 1 ≤ 4

3.
Die Prüfung muss unter Bedingungen wiederholt werden, die einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 100 km/h entsprechen. Unter diesen Bedingungen darf der CO-Wert nicht größer als 0,2 Vol.- % sein. Wurde die Prüfung bereits an dem Heizgerät als Bauteil durchgeführt, braucht sie für den Fahrzeugtyp, in den das Heizgerät eingebaut ist, nicht wiederholt zu werden.

Fußnote(n):

(*)

Es wird die Rußzahl nach Bacharach ASTM D 2156 verwendet.

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