ANHANG VII RL 2001/56/EG

VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE UND DEREN EINBAU

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.
Jedem Verbrennungsheizgerät müssen Bedienungs- und Wartungsanweisungen beiliegen. Für Heizgeräte, die für den nachträglichen Einbau bestimmt sind, ist auch eine Einbauanweisung beizulegen.
1.2.
Zur Steuerung des Betriebs von Verbrennungsheizgeräten im Notfall ist eine Sicherheitseinrichtung einzubauen (die entweder Teil des Verbrennungsheizgeräts oder Teil des Fahrzeugs ist). Diese muss wie folgt ausgelegt sein: Falls beim Ingangsetzen des Geräts die Flamme nicht entzündet werden kann oder diese während des Betriebs erlischt, darf für die Zündung und die Abschaltung der Brennstoffzufuhr folgender Zeitraum nicht überschritten werden: bei Heizgeräten mit Flüssigbrennstoff 4 Minuten; bei Heizgeräten mit gasförmigem Brennstoff 1 Minute, wenn der Flammenwächter thermoelektrisch arbeitet, und 10 Sekunden, wenn der Flammenwächter automatisch arbeitet.
1.3.
Die Brennkammer und der Wärmetauscher von Heizgeräten mit Wasser als Übertragungsmedium müssen dem doppelten normalen Betriebsdruck oder 2 bar (Anzeigedruck) standhalten, je nachdem, welcher Wert größer ist. Der Prüfdruck ist im Beschreibungsbogen anzugeben.
1.4.
Das Heizgerät muss ein Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers, der Modell- und Typnummer sowie der Nennleistung in Kilowatt tragen. Ferner sind die Brennstoffart und gegebenenfalls die Betriebsspannung und der Gasdruck anzugeben.

1.5.
Nachlauf des Heizluftgebläses beim Abschalten

1.5.1.
Ist ein Heizluftgebläse vorhanden, muss dieses beim Abschalten einen Nachlauf haben, auch im Falle von Überhitzung oder bei Unterbrechung der Kraftstoffzufuhr.
1.5.2.
Andere Maßnahmen zur Verhinderung von Beschädigungen durch Verpuffung und Korrosion können angewendet werden, wenn der Hersteller den Nachweis einer Gleichwertigkeit erbringt.

1.6.
Anforderungen an die elektrische Ausrüstung

1.6.1.
Alle technischen Anforderungen, die durch die Spannung beeinflusst werden, müssen in einem Spannungsbereich, der um ± 16 % von der Betriebsspannung abweicht, erfüllt werden. Falls ein Unter- oder Überspannungsschutz vorhanden ist, müssen alle Anforderungen in unmittelbarer Nähe der Abschaltpunkte geprüft werden.

1.7.
Anzeige des Betriebszustandes

1.7.1.
Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betreibers muss darüber informieren, wann das Heizgerät ein- oder ausgeschaltet ist.

2.
VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU IN DAS FAHRZEUG

2.1.
Geltungsbereich

2.1.1.
Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2 müssen Verbrennungsheizgeräte nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut werden.
2.1.2.
Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für Flüssigbrennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

2.2.
Anordnung des Heizgeräts

2.2.1.
Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des Heizgeräts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung und einer möglichen Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2.
Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn beim Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und geeignete Belüftung geachtet wird und feuerbeständige Werkstoffe oder Hitzeschilde verwendet werden.
2.2.3.
Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf das Heizgerät nicht im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung in einer dicht verschlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach Abschnitt 2.2.2 entspricht, darf allerdings verwendet werden.
2.2.4.
Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 oder eine Wiederholung davon muss so angebracht werden, dass es/sie noch leicht lesbar ist, wenn das Heizgerät in das Fahrzeug eingebaut ist.
2.2.5.
Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahr der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so gering wie möglich zu halten.

2.3.
Brennstoffzufuhr

2.3.1.
Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum befinden und muss mit einem gut abschließenden Deckel versehen sein, um ein Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2.
Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoffzufuhr von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs getrennt ist, müssen die Art des Brennstoffs und der Einfüllstutzen deutlich gekennzeichnet sein.
2.3.3.
Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden muss. Eine entsprechende Anweisung ist auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers aufzunehmen.

2.4.
Abgassystem

2.4.1.
Der Abgasauslass muss so angeordnet sein, dass ein Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere über Belüftungseinrichtungen, Warmlufteinlässe oder Fensteröffnungen verhindert wird.

2.5.
Verbrennungslufteinlass

2.5.1.
Die Luft für den Brennraum des Heizgeräts darf nicht aus dem Fahrgastraum des Fahrzeugs abgesaugt werden.
2.5.2.
Der Lufteinlass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.

2.6.
Heizlufteinlass

2.6.1.
Die Heizluftversorgung muss aus Frischluft oder Umluft bestehen und aus einem sauberen Bereich angesaugt werden, der nicht durch Abgase der Antriebsmaschine, des Verbrennungsheizgeräts oder einer anderen Quelle im Fahrzeug verunreinigt werden kann.
2.6.2.
Die Einlassleitung muss durch Gitter oder sonstige geeignete Mittel geschützt sein.

2.7.
Heizluftauslass

2.7.1.
Warmluftleitungen innerhalb des Fahrzeugs müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass bei Berührung keine Verletzungs- oder Beschädigungsgefahr besteht.
2.7.2.
Der Luftauslass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.

2.8.
Automatische Steuerung der Heizanlage

Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage automatisch abgeschaltet und die Treibstoffversorgung innerhalb von 5 Sekunden unterbrochen werden. Wenn eine manuelle Einrichtung bereits aktiviert ist, darf die Heizanlage in Betrieb bleiben.

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