ANHANG VIII RL 2001/56/EG

SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MIT FLÜSSIGGAS (LPG) BETRIEBENE VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE UND HEIZANLAGEN

1.
ZUR NUTZUNG IM STRASSENVERKEHR VORGESEHENE LPG-HEIZANLAGEN VON KRAFTFAHRZEUGEN

1.1. Kann eine in einem Kraftfahrzeug installierte LPG-betriebene Heizanlage auch während der Fahrt betrieben werden, so müssen das LPG-Verbrennungsheizgerät und sein Gasversorgungssystem folgende Anforderungen erfüllen:

1.1.1. Das LPG-Verbrennungsheizgerät muss der harmonisierten Norm EN 624:2000 „Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte – Raumluftunabhängige Flüssiggas-Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten” (1) entsprechen.

1.1.2. Ist ein LPG-Behälter fest im Fahrzeug installiert, müssen alle mit flüssigem LPG in Berührung kommenden Anlagenteile (d. h. alle Teile vom Betankungsanschluss bis zum Verdampfer/Druckregler) und ihr Einbau den technischen Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Teil I und II und ihrer Anhänge 3 bis 10, 13 und 15 bis 17(2) entsprechen.

1.1.3. Die mit gasförmigem LPG in Berührung kommenden Teile einer LPG-Heizanlage müssen der harmonisierten Norm EN 1949:2002 „Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Fahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen” (3) entsprechen.

1.1.4. Das LPG-Versorgungssystem muss so konzipiert sein, dass dem eingebauten Verbrennungsheizgerät LPG unter dem erforderlichen Druck und im erforderlichen Aggregatzustand zugeführt wird. Einem fest installierten LPG-Behälter kann LPG in flüssigem oder gasförmigem Zustand entnommen werden.

1.1.5. Am Flüssigkeitsauslass eines fest installierten LPG-Behälters zur Versorgung des Heizgerätes mit Brennstoff ist ein ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil nach UN/ECE-Regelung Nr. 67 Nummer 17.6.1.1 zu installieren. Das ferngesteuerte Versorgungsventil mit Überströmventil ist so zu steuern, dass es innerhalb von 5 Sekunden nach Stillstand des Motors unabhängig von der Stellung des Zündschlüssels selbsttätig schließt. Wird während dieser 5 Sekunden das Heizgerät oder das LPG-Versorgungssystem aktiviert, kann die Heizanlage in Betrieb bleiben. Das Wiedereinschalten der Heizung ist jederzeit möglich.

1.1.6. Wird LPG aus einem fest installierten Behälter oder aus tragbaren Flaschen in gasförmigem Zustand entnommen, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.1.6.1. kein flüssiges LPG in den Druckregler oder das LPG-Verbrennungsheizgerät gelangen kann,

1.1.6.2. bei einem Leitungsabriss durch Unfall kein LPG ungewollt austreten kann. Ist der Druckregler an den Behälter oder die tragbare Flasche angebaut, so ist unmittelbar hinter dem oder in dem Druckregler eine Einrichtung zu installieren, die das Gas absperrt. Ist der Druckregler vom Behälter oder von der Flasche abgesetzt, ist eine Absperreinrichtung unmittelbar vor der vom Behälter oder der Flasche abgehenden Leitung und eine zweite in dem oder nach dem Druckregler zu installieren.

1.1.7. Wird LPG in flüssigem Zustand entnommen, ist die Verdampfer-Druckreglereinheit in geeigneter Weise zu beheizen.

1.1.8. Bei Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem LPG verwendet wird, kann das LPG-Verbrennungsheizgerät an den fest installierten LPG-Behälter angeschlossen werden, der auch den Motor mit LPG versorgt, sofern dabei den Sicherheitsvorschriften für das Antriebssystem entsprochen wird. Wird das Heizgerät aus einem eigenen LPG-Behälter versorgt, muss dieser mit einer eigenen Fülleinrichtung ausgestattet sein.

2.
NUR BEI STILLSTEHENDEM KRAFTFAHRZEUG UND ANHÄNGER BETRIEBENE LPG-HEIZANLAGEN

2.1. Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme von LPG-Heizanlagen, die ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.1.1. An dem Fach, das die tragbaren LPG-Flaschen aufnimmt, und in der Nähe der Steuereinrichtung der Heizanlage sind dauerhafte Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass während der Fahrt die LPG-Heizanlage nicht in Betrieb sein darf und die Ventile der LPG-Flaschen geschlossen sein müssen.

2.1.2. Das LPG-Verbrennungsheizgerät muss der Bestimmung von Nummer 1.1.1 entsprechen.

2.1.3. Die mit gasförmigem LPG in Berührung kommenden Teile der Heizanlage müssen der Bestimmung von Nummer 1.1.3 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. C 202 vom 18.7.2001, S. 5.

(2)

UN/ECE-Regelung Nr. 67:

Einheitliche Bedingungen für

I.
die Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden
II.
die Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung

E/ECE/324Rev.1/Add.66/Rev.1
E/ECE/TRANS/505
E/ECE/324Rev.1/Add.66/Rev.1/Amend.1
E/ECE/TRANS/505
E/ECE/324Rev.1/Add.66/Rev.1/Corr.1
E/ECE/TRANS/505
E/ECE/324Rev.1/Add.66/Rev.1/Corr.2
E/ECE/TRANS/505
E/ECE/324Rev.1/Add.66/Rev.1/Amend.2
E/ECE/TRANS/505

(3)

EN 1949:2002 wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitet. In EN 624:2000 wird auf EN 1949:2002 verwiesen (siehe Nummer 1.1.1).

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