ANHANG IX RL 2001/56/EG

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE IN DER RICHTLINIE 94/55/EG(1) GENANNTE FAHRZEUGE

1.
ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Fahrzeuge, für die besondere Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau gelten.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugbezeichnungen „EX/II” , „EX/III” , „AT” , „FL” und „OX” nach Kapitel 9.1 von Anhang B der Richtlinie 94/55/EG verwendet.

3.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1.
Allgemeine Vorschriften (Fahrzeuge EX/II, EX/III, AT, FL und OX)

3.1.1. Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasleitungen müssen so konzipiert, angeordnet, geschützt oder abgedeckt sein, dass jedes inakzeptable Risiko einer Erhitzung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn der Brennstoffbehälter und das Abgassystem des Geräts den Vorschriften der Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist am vollständigen Fahrzeug zu überprüfen.

3.1.1.1. Brennstoffbehälter zur Versorgung des Heizgeräts müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
Im Falle einer Leckage muss der Brennstoff auf den Boden abgeleitet werden, ohne dass er mit heißen Teilen des Fahrzeugs oder mit der Ladung in Berührung kommt;
b)
Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen an der Einfüllöffnung mit einer Flammensperre oder einem hermetisch dichten Verschluss ausgestattet sein.
3.1.1.2. Das Abgassystem und die Abgasleitungen müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass es nicht zu einer gefährlichen Erhitzung oder Entzündung der Ladung kommen kann. Direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Dieselkraftstoff) liegende Teile des Abgassystems müssen in einem Abstand von 100 mm dazu angeordnet oder durch einen Hitzeschild geschützt sein.

3.1.2. Das Verbrennungsheizgerät darf nur von Hand eingeschaltet werden. Automatisches Einschalten über einen programmierbaren Schalter ist nicht zulässig.

3.2.
Fahrzeuge EX/II und EX/III

Verbrennungsheizgeräte für gasförmigen Brennstoff sind nicht zulässig.

3.3.
Fahrzeuge FL

3.3.1. Verbrennungsheizgeräte müssen mindestens durch die nachstehend beschriebenen Verfahren außer Betrieb gesetzt werden können:
a)
Abschaltung von Hand im Fahrerhaus;
b)
Abstellen des Fahrzeugmotors; in diesem Fall darf das Heizgerät vom Fahrzeugführer von Hand wieder eingeschaltet werden;
c)
Inbetriebnahme einer eingebauten Förderpumpe im Kraftfahrzeug für beförderte gefährliche Güter.

3.3.2. Ein Nachlaufen der abgeschalteten Verbrennungsheizgeräte ist zulässig. In den in Absatz 3.3.1 Buchstaben b und c genannten Fällen muss die Zufuhr von Verbrennungsluft nach einer Nachlaufzeit von höchstens 40 Sekunden durch geeignete Maßnahmen unterbrochen werden. Es dürfen nur Verbrennungsheizgeräte verwendet werden, deren Wärmetauscher durch die verringerte Nachlaufzeit von 40 Sekunden über ihre übliche Benutzungsdauer nicht nachweislich geschädigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 21.12.1994, S. 7.

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