Artikel 6 RL 2001/77/EG

Verwaltungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen bewerten den bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/92/EG mit dem Ziel,

rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entgegenstehen, abzubauen,

die Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene zu vereinfachen und zu beschleunigen,

sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen Technologien, bei denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gebührend Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens zum 27. Oktober 2003 einen Bericht über die Bewertung gemäß Absatz 1 und vermerken darin gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen. In diesem Bericht ist der erreichte Sachstand im Überblick darzulegen, soweit dies im nationalen gesetzlichen Rahmen relevant ist, wobei insbesondere auf folgende Aspekte einzugehen ist:

Koordinierung zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen in Bezug auf Fristen, die Entgegennahme und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,

Erstellung etwaiger Leitlinien für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 und Durchführbarkeit eines zügigen Planungsverfahrens für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und

Benennung von Behörden, die bei Streitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden und Antragstellern als Vermittler fungieren.

(3) In dem Bericht nach Artikel 8 bewertet die Kommission anhand der Berichte der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, welche Verfahren am besten zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele geeignet sind.

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