Artikel 7 RL 2001/77/EG

Netzanschluss

(1) Unbeschadet der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten. Sie können außerdem einen vorrangigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsehen. Bei der Behandlung der Erzeugungsanlagen gewähren die Betreiber der Übertragungsnetze Erzeugungsanlagen Vorrang, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, soweit es der Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems zulässt.

(2) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung ihrer einheitlichen Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind.

Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Die Regeln können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze verlangen, die in Absatz 2 genannten Kosten vollständig oder teilweise zu übernehmen.

(4) Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze sind zu verpflichten, jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung einheitlicher Regeln zur Aufteilung der Kosten von Systemanlagen wie Netzanschlüssen und Netzverstärkungen auf alle Erzeuger, die daraus Nutzen ziehen.

Die Kostenteilung wird durch einen Mechanismus sichergestellt, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert, die auch den Nutzen berücksichtigen, der den zuerst und den später angeschlossenen Erzeugern sowie Betreibern von Übertragungs- und Verteilungsnetzen aus den Anschlüssen erwächst.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen — darunter insbesondere Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Randgebieten erzeugt wird, beispielsweise Inselregionen und Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte — bei der Anlastung der Übertragungs- und Verteilungsgebühren nicht benachteiligt wird.

Die Mitgliedstaaten schaffen gegebenenfalls eine rechtliche Grundlage oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze, dafür zu sorgen, dass die für die Übertragung und Verteilung von Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, erhobenen Entgelte den zu erreichenden Kostenvorteilen aus dem Anschluss der Anlage an das Netz Rechnung tragen. Solche Kostenvorteile könnten sich aus der direkten Nutzung des Niederspannungsnetzes ergeben.

(7) In dem Bericht nach Artikel 6 Absatz 2 prüfen die Mitgliedstaaten auch die Maßnahmen, die zu treffen sind, um den Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. Unter anderem ist in dem Bericht zu untersuchen, ob eine Zweiwege-Verbrauchsmessung eingeführt werden kann.

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