Artikel 8 RL 2001/77/EG

Zusammenfassender Bericht

Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2005 und anschließend alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

In diesem Bericht werden

die Fortschritte bei der Berücksichtigung externer Kosten von aus nicht erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom und die Auswirkungen öffentlicher Unterstützung für die Stromerzeugung dargelegt,

die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten nationalen Richtziele zu erreichen, das globale Richtziel nach Artikel 3 Absatz 4 und die etwaige Ungleichbehandlung verschiedener Energiequellen berücksichtigt.

Gegebenenfalls legt die Kommission mit diesem Bericht weitere Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat vor.

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