Artikel 12 RL 2001/81/EG

Berichte über Emissionen von Schiffen und Flugzeugen

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2002 darüber, in welchem Umfang Emissionen des internationalen Seeverkehrs in der Gemeinschaft zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.

(2) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2002 darüber, in welchem Umfang Emissionen des internationalen Seeverkehrs in der Gemeinschaft zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.

(3) In jedem Bericht ist ein Programm von Maßnahmen aufzuführen, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene und auf Ebene der Gemeinschaft ergriffen werden könnten, um die Emissionen des betreffenden Sektors zu verringern; das Programm dient als Grundlage für die weitere Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat.

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