Artikel 11 RL 2001/81/EG

Zusammenarbeit mit Drittländern

Zur Verwirklichung des in Artikel 1 festgelegten Zieles setzen die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, wie der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — auch im Rahmen eines Informationsaustausches — im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung und im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort.

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