Artikel 10 RL 2001/81/EG

Überprüfung

(1) Die Berichte gemäß Artikel 9 berücksichtigen die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Faktoren. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, der Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionshöchstmengen bis zum Jahr 2010, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Situation bei den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Zwischenziele dieser Richtlinie und der langfristigen Ziele der Nichtüberschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen sowie der das Ozon betreffenden WHO-Leitlinien für die Luftqualität führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie als Vorbereitung für die einzelnen Berichte durch.

(2) Bei der im Jahr 2004 abzuschließenden Überprüfung wird eine Bewertung der Richtziele für Emissionshöchstmengen für die Gemeinschaft insgesamt, wie sie in Anhang II enthalten sind, durchgeführt. Die Bewertung dieser Richtziele ist ein zu berücksichtigender Faktor bei der Analyse weiterer kosteneffizienter Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, um die Emissionen aller einschlägigen Schadstoffe mit dem Ziel zu senken, die Umweltzwischenziele des Artikels 5 bis zum Jahr 2010 für die Gemeinschaft insgesamt zu erreichen.

(3) Alle Überprüfungen umfassen weitere Untersuchungen hinsichtlich der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens der nationalen Emissionshöchstmengen, die mit Modellen nach dem neuesten Stand der Technik und unter Nutzung der besten verfügbaren Daten berechnet werden, um Unsicherheiten so weit wie möglich auszuschließen, wobei außerdem die Fortschritte bei der Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden, und weitere Untersuchungen hinsichtlich der Vorteile alternativer Methoden, unter Berücksichtigung der in Artikel 9 aufgeführten Faktoren.

(4) Mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, und unter Berücksichtigung des zu wahrenden Kosten-Nutzen-Gleichgewichts der Maßnahmen wird die Kommission unbeschadet des Artikels 18 der Richtlinie 96/61/EG ferner prüfen, ob harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen für die relevantesten Wirtschaftsbereiche und Produkte, die zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen, ausgearbeitet werden müssen.

(5) Den Berichten gemäß Artikel 9 werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt für:

a)
Änderungen der in Anhang I festgelegten nationalen Höchstmengen mit dem Ziel, die Umweltzwischenziele des Artikels 5 zu erreichen, und/oder Änderungen dieser Umweltzwischenziele;
b)
mögliche weitere Emissionsverminderungen mit dem Ziel, die langfristigen Ziele dieser Richtlinie möglichst bis zum Jahr 2020 zu erreichen;
c)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstmengen.

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